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                                    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
                                
                                    Kran + Transport 2020 - (AGB-BSK Kran + Transport 2020)
                                
                                    Stand 16-11-2020
                                
                             
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                                        I ALLGEMEINER TEIL
                                            Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
                                                
                                                    Anwendungs-/GeltungsbereichAllen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht 
                                                    zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (Z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI; CIM/COTIV; MÜ/WA; jeweils in der 
                                                    neuesten Fassung [n.F.]).
                                                    Wesentliche Vertragspflichten
                                                    Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die 
                                                    Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren 
                                                    Einhaltung der Vertagspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
                                                     
                                                        Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18-22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
                                                    
                                            
                                                Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:
                                            
                                                
                                                    Leistungstyp 1 - Krangestellung
                                                        Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung 
von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
                                                    
                                                    Leistungstyp 2- Kranarbeit
                                                        Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben , Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen 
zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebewerkzeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter 
Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte 
Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
                                                    
                                            Transportleistungen
                                                Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung 
oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, 
Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulichen Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), 
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig 
unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden , Stauen und Zurren und das 
Entladen schuldet der Auftragnehmer - außer bei Seefracht - nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffs-beförderungen ist der 
Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden. 
                                            
                                            Grobmontagen und-demontagen, sonstige Zusatzleistungen
                                                
                                                    Grobmontagen und -demontagen
                                                        Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- und Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen 
sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber 
hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils 
n.F.
                                                    
                                                    Zusatzleistungen
                                                        Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte 
Leistungsspektrumjedoch abrunden, wie z.B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische 
Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
                                                    
                                            Einsatzstellenbesichtigung
                                                Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen 
von den Parteien protokolliert werden
                                            
                                            Auflösende Bedingungen des Vertrages - öffentlich rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
                                                Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der 
Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVo sowie § 70 I StVZO und 
gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlichrechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die 
Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für die bis dahin erbrachten 
Leistungen bleiben davon unberührt.
                                            
                                            Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
                                                Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungs-helfer, beliehene Unternehmen etc.) oder 
sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder 
zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge 
auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit 
der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und 
Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich 
über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren 
und behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n.F. 
                                            
                                            Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
                                                Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen 
Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
                                            
                                            Vertragsbeendigung
                                                Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach 
sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller 
zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder 
Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der 
Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht 
beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die 
gesetzlichen Bestimmungen.
                                            
                                            Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
                                                Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. 
Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und 
äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.
                                             
                                                Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
                                            
                                            Umfang der Leistung
                                                Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen 
im internationalen Frachtbrief.Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 
Erforderliche. Darüber hinaus gehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach 
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, 
stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des 
Auftraggebers.
                                             
                                                Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftrageber über die relevanten Gerätedaten, wie z.B. Rad-, Ketten- und 
Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
                                            II. BESONDERER TEIL1. Abschnitt - Krangestellung
                                            Pflichten des Auftragnehmers und HaftungPflichten des Auftragnehmers
                                                Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der 
Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z.B. Anschlagketten, -
seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur 
im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, 
Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten,nachzuprüfen oder zu ergänzen.
                                             
                                                
                                                    Haftungsausschluss
                                                        Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen 
und terroristischen Akten, Streik und Aussperrung. Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, 
Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.
                                                    
                                                    Haftungsbegrenzung
                                                        Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, 
insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen 
Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen. 
                                                    2. Abschnitt - Kranarbeit und Transportleistungen
                                            Pflichten des Auftragnehmers
                                                Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technichen 
Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen
                                            
                                            Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal
                                                Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher 
und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, 
insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des 
Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.
                                            
                                            Haftung des Auftragnehmers
                                                
                                                    Grundregelung
                                                        Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der 
                                                        Obhut ist für Güterschäden - außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB - begrenzt auf 8,33 
                                                        Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
                                                     
                                                        Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 
                                                        666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem , welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der 
                                                        Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit 
                                                        Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.                                                        
                                                    
                                                    Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers
                                                        Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 
                                                        600.000,00€ sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grund nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 
                                                        125.000,00€, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinaus 
                                                        gehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.                                                        
                                                    
                                                    Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und Internationalen Binnenschiffsbeförderungen
                                                        
                                                            Seebeförderung
                                                                Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass derAuftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute 
                                                                und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen 
                                                                Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwieg
                                                            
                                                            Internationale Binnenschiffsbeförderungen
                                                                Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der 
                                                                Schaden                                                                
                                                             
                                                                
                                                                    durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines 
                                                                    Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellungoder Auflösung eines Schub- oder 
                                                                    Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3, Abs.3 CMNI hinsichtlich der 
                                                                    Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig 
                                                                    und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; 
                                                                
                                                                    durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die 
                                                                    Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des 
                                                                    Schiffs verursacht wurde,                                                                    
                                                                
                                                                    auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder seines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn 
                                                                    er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
                                                                
                                                    Haftungsbegrenzungen
                                                        Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt:
                                                     
                                                        Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers 
                                                        der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
                                                     
                                                        Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
                                                    
                                            Höherwertdeklaration
                                                Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15,2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche 
                                                Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere 
                                                Haftung dem Auftraggeberin Rechnung zu stellen.
                                            
                                            Versicherung des Gutes
                                                
                                                    Verlangen nach Güterversicherung
                                                        Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe 
                                                        des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu 
                                                        verstehen.
                                                    
                                                    Besondere Regelungen bei Güterversicherung
                                                        Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem 
                                                        Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des 
                                                        Versicherungsanspruches zu treffen.
                                                    
                                                    Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
                                                        Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen 
                                                        Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
                                                    3. Abschnitt - Pflichten des Auftraggebers und Haftung
                                            Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers
                                                Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages 
                                                erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist 
                                                der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten 
                                                Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften 
                                                des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig 
                                                anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes 
                                                vereinbart ist.
                                             
                                                Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen 
                                                und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.                                                
                                             
                                                Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als 
                                                Eigenerklärungen des Auftraggebers.
                                             
                                                Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu 
                                                unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.                                                
                                            
                                            Besondere Pflichten betreffend Zufahrten
                                                Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen 
                                                Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten 
                                                Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
                                             
                                                Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
                                            
                                            Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnissen, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle
                                                
                                                    Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
                                                        Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den 
                                                        Zuwegungen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des 
                                                        Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftraggnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu 
                                                        erbringen. 
                                                    
                                                    Hinweis auf besondere Risiken>
                                                        Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, 
                                                        soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig 
                                                        sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
                                                    
                                                    Bodenbeschaffenheit
                                                        Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den 
                                                        Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.Gegebenenfalls hat der 
                                                        Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise 
                                                        zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete 
                                                        Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.                                                        
                                                    
                                                    Baufeld
                                                        Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten 
                                                        Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom 
                                                        vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit 
                                                        hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.
                                                    
                                                    Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
                                                        Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige 
                                                        Erdleitungen, sowie Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Eisatzstelle oder den Zuwegungen 
                                                        beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, 
                                                        Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der 
                                                        Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beieinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer 
                                                        weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte, Hohlräume bei öffentlichen Straßen, 
                                                        Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf 
                                                        besondere Gefährdungslagen, die sich bei der Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden 
                                                        Gutes und des Umfeldes ergeben können.(z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der 
                                                        Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise z.B. auf ihm bekannte typischen und besondere Risiken, 
                                                        zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
                                                    
                                                    Angaben des Auftraggebers
                                                        Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der 
                                                        Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es 
                                                        liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten 
                                                        der Bodenverhältnisse vorliegen.                                                        
                                                    
                                            Weisungen des Auftraggebers
                                                Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine 
                                                Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Verenbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck 
                                                zuwiderlaufen.
                                            
                                            Haftung des Auftraggebers
                                                Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und 
                                                Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstandenen Schaden. Die Vorschrift des § 414 
                                                Absatz 2HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des 
                                                Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem 
                                                Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich-rechtlichen,nationalen oder internationalen Vorschriften hat der 
                                                Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich 
                                                oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für jede Partei hiervon unberührt. 
                                            III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                                            Regelungen zur Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Pfand- und 
                                                Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
                                                
                                                    Grundlagen der Vergütung
                                                        Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfte und nicht 
                                                        zu vertreten hat, insbesondere für Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, 
                                                        die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, z.B. für Polizeibegleitung, für Verwaltungshelfer, für 
                                                        zivile Begleitung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherungsvorkehrungen, soweit nichts anderes vereinbart 
                                                        wurde.
                                                     
                                                        Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages unverzüglich nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit 
bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. 
                                                    
                                                    Aufrechnung, Zurückbehaltung
                                                        Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung 
                                                        oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt 
                                                        ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
                                                    
                                                    Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
                                                        Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten 
                                                        Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner 
                                                        Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das 
                                                        gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
                                                     
                                                        Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückhaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen 
                                                        Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.
                                                     
                                                        Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber 
abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die 
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. 
                                                     
                                                        An die Stelle der in § 1234 DGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine 
solche von einer Woche.
                                                     
                                                        Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der 
                                                        Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z.B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für 
                                                        Zurückbehaltungsrechte.                                                        
                                                    
                                            Deutsches Recht Gerichtsstand
                                                Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des 
                                                Auftraggnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für 
                                                ausländische Auftraggeber.
                                            
                                            Regelungem zur Schriftform
                                                Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form 
                                                gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht. 
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